SATZUNG
Satzung des Sächsischen
Museumsbundes e. V.
vom 18. Juni 1990 und zuletzt
geändert am 6. März 2006
§ 1
Der Bund führt den
Namen „Sächsischer Museumsbund e. V.“ (SMB). Er ist in das Vereinsregister
eingetragen. Sein Sitz ist Dresden. Der SMB arbeitet im Lande Sachsen.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Er verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
§ 2
Der Sächsische Museumsbund
ist eine gemeinnützige und unabhängige Vereinigung. Der Verein
ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
Der SMB erkennt den ICOM-Kodex
der Berufsethik von 1986 als Grundvoraussetzung für die Tätigkeit
im Museumsberuf an. Er erfüllt diese Zwecke insbesondere dadurch,
dass er
a) das sächsische Museumswesen,
seine Entwicklung und die Interessen der Museen, Sammlungen sowie museal
genutzter und wirkender Einrichtungen als Institutionen der Bewahrung,
Forschung und Bildung fördert und popularisiert,
b) für die Interessen
der Museen und die Belange ihrer Mitarbeiter eintritt;
c) eine enge Zusammenarbeit
mit den Trägern der Museen, Behörden und Körperschaften
pflegt sowie fachliche Gutachten in Angelegenheiten von allgemeiner Bedeutung
erstellt oder vermittelt;
d) Fachtagungen organisiert,
die disziplinäre und interdisziplinäre regionale, nationale und
internationale Zusammenarbeit der Museen fördert und die fachwissenschaftliche
Weiterbildung seiner Mitglieder unterstützt;
e) die Bildung ständiger
fachlicher und regionaler Sektionen innerhalb des Bundes unterstützt;
f) alle Bestrebungen unterstützt,
die dem Museumsgedanken sowie verwandter Belangen dienen können.
§ 3
Mittel des Vereins dürfen
nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 4
Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5
Mitglieder des Sächsischen
Museumsbundes können werden
a) alle Museen und öffentlich
zugängliche Sammlungen im Lande Sachsen sowie ihre Träger.
b) an Museen und Sammlungen
oder für das Museumswesen in Sachsen tätige Personen, die wissenschaftlich,
museumspädagogisch oder in anderer vergleichbarer Tätigkeit hauptamtlich
oder langfristig ehrenamtlich beschäftigt sind oder als solche im
Ruhestand leben.
c) private und juristische
Personen, die das Museumswesen in Sachsen zu fördern gewillt sind.
Der Beitritt erfolgt durch
schriftliche Erklärung und wird mit Zustimmung des Vorstandes wirksam.
Gegen eine Ablehnung des Beitritts kann die Mitgliederversammlung angerufen
werden, die mit einfacher Mehrheit endgültig entscheidet.
Ehrenmitglieder werden durch
die Mitgliederversammlung ernannt.
§ 6
Über die Höhe
der jährlichen Mitgliederbeiträge beschließt die Mitgliederversammlung
mit 2/3-Mehrheit.
Die Beitrittsgebühr
beträgt für jedes Mitglied 10,23 €.
Der Jahresbeitrag ist mit
Ende des I. Quartals des Kalenderjahres fällig.
§ 7
Die Mitgliedschaft endet
durch
a) schriftliche Austrittserklärung
gegenüber dem Vorstand mit halbjähriger Kündigungsfrist
und zum Ende des Kalenderjahres;
b) Ausschluss aus dem SMB,
er bedarf einer ¾-Mehrheit der Mitgliederversammlung und kann erfolgen
bei Verstößen gegen Sinn und Zweck oder gegen die allgemein
anerkannten Grundsätze und Ziele des SMB; bei Nichtzahlung von Beiträgen;
c) Tod des privaten Mitgliedes
bzw. Auflösung der Institution.
Die Mitgliedschaft ist nicht
übertragbar.
§ 8
Organe des Bundes sind:
a) die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung
ist das oberste Beschlussorgan des Bundes. Sie findet jährlich einmal
statt und wird durch den Vorstand bei Einhaltung einer Einladungsfrist
von 4 Wochen einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung
mitzuteilen. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist
ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer
zu unterzeichnen ist. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung
muss bei Verlangen von mindestens 1/3 der Mitgliedschaft einberufen werden.
b) der Vorstand
Der Vorstand besteht aus
1 Vorsitzenden, 3 Stellvertretern,
1 Schatzmeister, 1 Schriftsteller
und 9 Beisitzern.
Der Vorstand wird von der
Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt und führt die
Geschäfte des SMB. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt.
Scheidet ein Mitglied des
Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein
Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.
§ 9
Der Vorsitzende beruft die
Sitzungen des Vorstandes und die Mitgliederversammlungen ein und leitet
sie. Der Vorstand kann einzelne seiner Mitglieder ermächtigen, die
Interessen des SMB in regionalen und fachlichen Bereichen zu vertreten
und die Betreuung der dortigen Museen zu koordinieren.
Der Vorstand tagt mindestens
dreimal jährlich und bei Bedarf werden erweiterte Sitzungen durchgeführt,
zu denen dem Gegenstand entsprechend Andere hinzugezogen werden können.
§ 10
Der Vorstand ist verpflichtet,
vor der Mitgliederversammlung über die Finanzgeschäfte des Bundes
Rechenschaft abzulegen.
Bei finanziellen Verpflichtungen
des SMB ist neben der Unterschrift des Vorsitzenden die Unterschrift des
Schatzmeisters oder eines Vorstandsmitgliedes notwendig.
§ 11
Der Vorsitzende vertritt
den Bund im Rechtsverkehr.
§ 12
Grundsätzlich hat jedes
Mitglied eine Stimme.
§ 13
Für die Arbeit der
Bundesorgane ist eine Geschäftsordnung auszuarbeiten.
§ 14
Die Bildung zeitweiliger
Arbeitsgruppen ist möglich. Sie legen der Mitgliederversammlung gegenüber
Rechenschaft ab.
§ 15
Satzungsänderungen
bedürfen der Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen einer Mitgliederversammlung.
§ 16
Die Auflösung des Sächsischen
Museumsbundes bedarf der Zustimmung von mindestens 2/3 seiner Mitglieder.
Mit der Auflösung sind 3 Mitglieder des Vorstandes zu beauftragen.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen des SMB an die sächsische Landesregierung
zur Verwendung im musealen Bereich. |